{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-07-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-16_1978-07-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127382&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7330e4b1908cb2dc4934d92490b1ff41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.07.1978 ZZ.1978.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Frage der Reservierung von Parkplätzen, die sich auf öffentlicher Strasse befinden, für die Verwaltung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:53", "Checksum": "50408e0c3f7af1c5418af9a1c9855d12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.07.1978 ZZ.1978.16\nRegeste:\nZur Frage der Reservierung von Parkplätzen, die sich auf öffentlicher Strasse befinden, für die Verwaltung\n\n\nSeit 1974 bestehen auf öffentlichem Grund der Stadt Solothurn, am südöstlichen Teil der Nordringstrasse, nördlich des Ambassadorenhofes, 14 für die Kantons- und Stadtpolizei reservierte, gelb markierte Parkfelder (publiziert im Amtsblatt Nr. 13 vom 4. April 1974).An beiden Enden des Teilstücks der Strasse ist das Parkverbotssignal Nr. 231 mit Zusatztafel \"Reserviert für Polizeidienstfahrzeuge (Montag bis Freitag)\" angebracht. Nachdem P. N. am 11. Januar 1977 seinen PW auf einem dieser Felder abgestellt hatte, erstattete die Kantonspolizei Solothurn gegen ihn Strafanzeige wegen Missachtung eines Parkverbotes, Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern auferlegte dem Beschuldigten eine Busse und bestätigte sie im Einspracheverfahren. P. N. erhob gegen den Entscheid des Gerichtsstatthalters Kassationsbeschwerde. Er machte geltend, das Parkverbot sei nicht rechtmässig. Das Obergericht stellte zu Beginn seiner Erwägungen fest, dass der Strafrichter die das Parkverbot begründende Verfügung, weil gegen sie kein verwaltungsgerichtliches Rechtsmittel zu Gebote stand, frei Überprüfen könne unter Ausschluss allerdings der Angemessenheitskontrolle. Ferner stellte es fest, dass die Verfügung formell richtig zustandegekommen sei, was vom Beschwerdeführer unbestritten sei. Es überprüfte dann die materielle Rechtsmässigkeit der Verfügung und führte dazu folgendes aus: Als materielle Norm, welcher die zu überprüfende Verfügung standhalten soll, ist Art. 3 Abs. 4 SVG massgeblich. Diese Bestimmung lässt Beschränkungen des allgemeinen Verkehrs nur zu, \"soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern\".In BGE 98 IV 269 hat das Bundesgericht für die Beurteilung der Konformität von Aufhebungen oder Einschränkungen öffentlicher Parkflächen mit Art. 3 Abs. 4 SVG gefordert, es sei bei dessen Auslegung ein strenger Massstab anzulegen. Im weitern sei gemäss Art. 82 Abs. 1 SSV stets auch darauf zu achten, dass diejenige Massnahme gewählt werde, die mit der geringsten Verkehrsbeschränkung den angestrebten Zweck erreiche. Anderseits hält das Bundesgericht mit dem Bundesrat (ZBe 70/1969 S. 477) grundsätzlich fest, \"dass die Sicherheit des Strassenverkehrs auch die Bereitstellung von Fahrzeugen der Notstandsdienste auf geeigneten Parkplätzen erfordern kann\" (BGE 98 IV 263).Zwar ist die Feststellung des Vorderrichters, die Parkplatzreservierung für die Polizei seien \"als für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben notwendig anzusehen\", insoweit nicht willkürlich, als es um die grundsätzliche Bereitstellung von Parkgelegenheiten überhaupt geht, insbesondere, wenn dies für Pikettfahrzeuge geschieht. Seine Meinung jedoch, es liege nicht in der Befugnis des Strafrichters, zu überprüfen, welche anderen Möglichkeiten als öffentliche Verkehrsfläche sich zur Reservierung von Parkplätzen für Polizeifahrzeuge ergeben würden, kann nicht geteilt werden. BGE 98 IV 272 hebt hervor, dass ein Urteil Bundesrecht auch dadurch verletze, \"dass es völlig ausser acht lässt, ob und welche anderen Massnahmen\" \". ..\" den mit der Verkehrsbeschränkung angestrebten Zweck zu erreichen vermöchten und ob diese nicht im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SSV den Vorzug verdienten.\" Der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird, was die Verkehrsanordnungen angeht, in Art. 82 Abs. 1 SSV ausdrücklich festgehalten. Gemäss der \"Neuen Parkierungsordnung im Ambassadorenhof und im südöstlichen Teilstück der Nordringstrasse in Solothurn\" vom 16. Mai 1974, verfasst vom Polizeikommando Solothurn, stehen im Ambassadorenhof, dem Innenhof der Verwaltungsgebäude von Justiz- und Polizeidepartement, dessen Grundeigentümer der Kanton ist, insgesamt 40 Parkplätze zur Verfügung. Aus diesen Unterlagen geht weiter hervor, dass davon 27 Plätze für das Polizeikommando des Kantons Solothurn reserviert sind. In der Parkierungsordnung wie in einer Stellungnahme des Chefs der Verkehrsabteilung des Polizeikommandos wird betont, dass diese Parkfläche - ebenso wie diejenige auf dem öffentlichen Grund der Nordringstrasse - nur Funktionären vorbehalten seien, die im Interesse der Öffentlichkeit rasch ausrücken müssten, Es kann mit dem Vorderrichter bestätigt werden, dass die Parkierungsordnung, was die Art und Zahl der Fahrzeuge des Polizeikommandos betrifft, den Notwendigkeiten der polizeilichen Aufgaben entspricht, dies unter Vorbehalt von Angemessenheit und Zweckmässigkeit des Verwaltungshandelns, die der Strafrichter nicht zu prüfen hat. Soweit eine Beanspruchung der Nordringstrasse für dringliche Polizeieinsätze unumgänglich wäre, müsste allerdings der Rahmen für Angemessenheit und Zweckmässigkeit, der der Verwaltung zu belassen wäre, eng gesteckt werden. Vorerst ist jedoch im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SSV zu untersuchen, ob überhaupt für die polizeilichen Zwecke die fragliche Parkfläche an der Nordringstrasse, die als öffentliche Strasse dem allgemeinen Verkehr grundsätzlich offenzustehen hat, erforderlich ist. Dabei stellt sich gleich die Frage, weshalb die laut Vernehmlassung dem Einsatz von Pikettfahrzeugen dienenden Parkverbot an dieser Strasse samstags und sonntags aufgehoben werden können, Über das Wochenende sind Piketteinsätze sicher nicht weniger dringend als an Werktagen. Es ist geradezu gerichtsnotorisch, dass Notfalldienste an Samstagen und Sonntagen am häufigsten beansprucht werden. Gerade auch Grosseinsätze müssen oft in diesen Tagen durchgeführt werden. Parkgelegenheiten für dringliche Einsätze müssten demnach ganz besonders über die Wochenenden zur Verfügung stehen. Dagegen mag eingewendet werden, mancher der Polizeifunktionäre starte bei derartigen Wochenend-Aufgeboten von einem privaten \"Abrufdomizil\" aus zu seinem Einsatz."}