Es genügt somit nicht, zu untersuchen, ob das Fahrzeug des Beschuldigten mehr oder weniger nahe bei den markierten Parkfeldern stand, und je nach dem Ergebnis Art. 55 SSV anzuwenden. Im vorliegenden Fall können aufgrund obiger Erwägungen die Fragen der Auslegung dieser Bestimmung offen bleiben. Somit ist das Urteil der Vorinstanz wegen unrichtiger Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Juli 1978