Der Vorderrichter hat jedenfalls Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV fälschlicherweise angewendet. Seine Erwägung, es würde zu weit führen, "wenn die Polizei jedesmal einen Katasterplan für die betreffende Ortlichkeit beiziehen muss", geht fehl. Es obliegt der strafenden Instanz von Amtes wegen, die Öffentlichkeit des Grundes, auf dem die fragliche Handlung stattfand, als gesetzliche Voraussetzung der Strafbarkeit nach SVG festzustellen. Es genügt somit nicht, zu untersuchen, ob das Fahrzeug des Beschuldigten mehr oder weniger nahe bei den markierten Parkfeldern stand, und je nach dem Ergebnis Art. 55 SSV anzuwenden.