Als neue Tatsache nicht zur Würdigung herangezogen, aber in diesem Zusammenhang nebenbei erwähnt werden kann der Umstand, dass das oben beschriebene, zur fraglichen Zeit auf der rechten Seite des besagten Zufahrtssträsschens aufgestellte Fahrverbotssignal in der Zwischenzeit durch ein richterliches Verbot ersetzt worden ist. (Dieses untersagt zwar Unbefugten nur das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück, hat aber praktisch zur Folge, dass auch der fliessende Verkehr regelmässig auf Fahrzeuge, die zum Parkieren befugt sind, beschränkt ist).Damit bestätigt der Kanton nunmehr noch deutlicher den privaten Charakter der betreffenden Verkehrsfläche. Der Vorderrichter hat jedenfalls Art.