Mithin wäre ebensowenig - entgegen der Ansicht des Vorderrichters - eine Busse wegen Nichtbeachtung eines Fahrverbots rechtmässig gewesen, da das betreffende Signal gleichfalls eine SVG-Vorschrift (Signal Nr. 201, SSV Art. 16) darstellt und deshalb für nichtöffentliches Terrain keine Rechtswirksamkeit hat. Als neue Tatsache nicht zur Würdigung herangezogen, aber in diesem Zusammenhang nebenbei erwähnt werden kann der Umstand, dass das oben beschriebene, zur fraglichen Zeit auf der rechten Seite des besagten Zufahrtssträsschens aufgestellte Fahrverbotssignal in der Zwischenzeit durch ein richterliches Verbot ersetzt worden ist.