Aufgrund dieser Erwägungen ist der Ort, wo der Beschwerdeführer am 10. Januar 1977 und am 11. Januar 1977 seinen PW geparkt hatte, nicht dem öffentlichen Strassenareal zuzurechnen und folglich dem Geltungsbereich des SVG entzogen. Mithin wäre ebensowenig - entgegen der Ansicht des Vorderrichters - eine Busse wegen Nichtbeachtung eines Fahrverbots rechtmässig gewesen, da das betreffende Signal gleichfalls eine SVG-Vorschrift (Signal Nr. 201, SSV Art. 16) darstellt und deshalb für nichtöffentliches Terrain keine Rechtswirksamkeit hat.