Aus dem Katasterplan geht hervor, dass der Franziskanerplatz im Eigentum der Einwohnergemeinde Solothurn steht (als öffentliche Sache im Gemeingebrauch), während der Ambassadorenhof Privateigentum - wenn auch der Art des vorwiegenden Gebrauchs nach Verwaltungsvermögen - des Kantons Solothurn ist. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Ort, wo der Beschwerdeführer am 10. Januar 1977 und am 11. Januar 1977 seinen PW geparkt hatte, nicht dem öffentlichen Strassenareal zuzurechnen und folglich dem Geltungsbereich des SVG entzogen.