Entscheidend ist, dass im Verwendungszweck des Areals dessen Inanspruchnahme durch einen abgegrenzten Personenkreis liegt. Entsprechend der Praxis nicht entscheidendes Kriterium, jedoch in aller Regel ein Hinweis für die strassenverkehrsgerichtliche Qualifizierung der fraglichen Bodenfläche sind nicht zuletzt auch die Eigentumsverhältnisse: Aus dem Katasterplan geht hervor, dass der Franziskanerplatz im Eigentum der Einwohnergemeinde Solothurn steht (als öffentliche Sache im Gemeingebrauch), während der Ambassadorenhof Privateigentum - wenn auch der Art des vorwiegenden Gebrauchs nach Verwaltungsvermögen - des Kantons Solothurn ist.