Dass das Grundstück des Ambassadorenhofs (einschliesslich der fraglichen Zufahrt) zur Zeit des Vorfalls dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich war, wurde schon aus der damaligen Signalisation ersichtlich: Unten rechts an der vom Franziskanerplatz her ansteigenden Zufahrt zum Ambassadorenhof war das Signal Nr. 201 (Allgemeines Fahrverbot) verbunden mit der Zusatztafel: "Gestattet für Polizeifahrzeuge" angebracht. Damit war das Areal in den Dienst eines bestimmbaren Benützerkreises gestellt. Der gelegentliche Gebrauch durch andere Personen ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass im Verwendungszweck des Areals dessen Inanspruchnahme durch einen abgegrenzten Personenkreis liegt.