"Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie auch dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres trifft dann zu, wenn die Bodenfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist" (BGE 92 IV 10, 86 IV 31). Dass das Grundstück des Ambassadorenhofs (einschliesslich der fraglichen Zufahrt) zur Zeit des Vorfalls dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich war, wurde schon aus der damaligen Signalisation ersichtlich: