55 Abs. 1 SSV, wonach Fahrzeuge nur innerhalb der Parkfelder abgestellt werden dürfen, wo solche markiert sind, habe in casu Geltung gehabt. Um jedoch entscheiden zu können, ob überhaupt die Bestimmungen des SVG zur Anwendung gelangen, muss der Strafrichter vorgängig die Frage beantworten, ob sich das zu beurteilende Ereignis auf öffentlichem oder privatem Areal ereignet hat: Der Geltungsbereich der SVG-Verkehrsregeln erstreckt sich für die Motorfahrzeugführer lediglich auf die "dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen" (Art. 1 Abs. 2 SVG).Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV).