Der Vorderrichter hält ausdrücklich fest, dass der Wagen auf der Zufahrt zum Ambassadorenhof gestanden hatte. Anderseits schliesst er aus dem Umstand, dass der PW "allerhöchstens 5 Meter ausserhalb der markierten Felder parkiert" gewesen sei, das Verbot gemäss Art. 55 Abs. 1 SSV, wonach Fahrzeuge nur innerhalb der Parkfelder abgestellt werden dürfen, wo solche markiert sind, habe in casu Geltung gehabt.