und bestätigte sie später im Einspracheverfahren. P. N. erhob gegen den Entscheid des Gerichtsstatthalters gestützt auf § 190 Abs. 1 lit. c StPO Kassationsbeschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte seinen PW zweimal beim Franziskanerplatz in Solothurn, und zwar auf der linken Seite der Zufahrt zum Ambassadorenhof, direkt vor dem dortigen Brunnengemäuer, parkiert hatte. Der Vorderrichter hält ausdrücklich fest, dass der Wagen auf der Zufahrt zum Ambassadorenhof gestanden hatte.