StGB bestraft werden. Ein Ungehorsam des Schuldners, der nicht durch Art, 323 f. StGB erfasst wird, kann über den allgemeinen Ungehorsamstatbestand des Art. 292 StGB verfolgt werden, wenn die dort aufgestellten zusätzlichen Bedingungen (insbesondere spezielle Strafandrohung) erfüllt sind. Das gilt beispielsweise für die Unterlassung der Meldung eines Stellenwechsels oder der Änderung der Verdienstverhältnisse bei Lohnpfändung durch den Schuldner, oder für Auskunftsverweigerung eines dritten Gewahrsamsinhabers (Schwander, Strafgesetzbuch, 2. A., Nr. 599).Diese spezielle Strafandrohung ist aber im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. August 1978