173).Der Drittschuldner wird davon lediglich insofern berührt, als er auf entsprechende Anzeige hin in Zukunft mit befreiender Wirkung bloss noch an das Betreibungsamt zahlen kann. Da somit die in Art. 99 SchKG vorgeschriebene Anzeige an den Arbeitgeber kein notwendiges Element der Lohnpfändung darstellt, kann auch nicht davon gesprochen werden, zu einer "genügenden Pfändung" im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB sei die Nennung des Arbeitgebers nötig. Der Beschuldigte kann deshalb wegen der Nichtbefolgung der ihm erteilten Weisung nicht gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB bestraft werden.