- Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass die in Art. 99 SchKG vorgeschriebene Anzeige an den Drittschuldner (in casu den Arbeitgeber) keine wesentliche oder notwendige Bedingung des Pfändungsvollzuges, kein Element der Lohnpfändung sei, sondern eine zum Pfändungsvollzug hinzutretende Sicherungsmassnahme, eine Massnahme zur wirksamen Geltendmachung des Pfändungsvollzuges darstelle (BGE 74 III 3, 78 III 128, 83 III 5b, 86 IV 173).Der Drittschuldner wird davon lediglich insofern berührt, als er auf entsprechende Anzeige hin in Zukunft mit befreiender Wirkung bloss noch an das Betreibungsamt zahlen kann.