2 denjenigen Schuldner für strafbar, der seine Forderungen gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. - Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass die in Art. 99 SchKG vorgeschriebene Anzeige an den Drittschuldner (in casu den Arbeitgeber) keine wesentliche oder notwendige Bedingung des Pfändungsvollzuges, kein Element der Lohnpfändung sei, sondern eine zum Pfändungsvollzug hinzutretende Sicherungsmassnahme, eine Massnahme zur wirksamen Geltendmachung des Pfändungsvollzuges darstelle (BGE 74 III 3, 78 III 128, 83 III 5b, 86 IV