323 StGB, den das Betreibungsamt dem Beschuldigten offenbar angedroht hat, stellt die Nichtbefolgung der hier in Frage stehenden Weisung nicht expressis verbis unter Strafe, sondern erklärt in Ziff. 2 denjenigen Schuldner für strafbar, der seine Forderungen gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist.