2 StGB erfasst wird. Die Rechtssprechung hat es als zulässig erachtet, dass dem Schuldner die Weisung erteilt werden kann, dem Betreibungsamt jeden Stellenwechsel und jede Änderung in den Verdienstverhältnissen zu melden (BGE 83 III 1). Daraus folgt, dass der Schuldner auch angewiesen werden kann, dem Betreibungsamt seinen Arbeitgeber bekanntzugeben. Zu prüfen bleibt, welche Straffolgen dem Schuldner für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung angedroht werden dürfen. Art. 323 StGB, den das Betreibungsamt dem Beschuldigten offenbar angedroht hat, stellt die Nichtbefolgung der hier in Frage stehenden Weisung nicht expressis verbis unter Strafe, sondern erklärt in Ziff.