Der Beschuldigte hat, was in der Strafanzeige bestätigt wird, seine Lohnabrechnungen dem Betreibungsbeamten vorgelegt. Er weigert sich jedoch, dem Betreibungsbeamten seinen Arbeitgeber bekanntzugeben, mit der Begründung, er habe einen Arbeitsvertrag mit der Klausel unterschrieben, dass er bei Lohnpfändung oder sonstigem Verkehr mit dem Betreibungsamt seine Stelle verlieren werde. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Weigerung des Beschuldigten, seinen Arbeitgeber bekanntzugeben, auch von der erwähnten Strafbestimmung von Art. 323 Ziff. 2 StGB erfasst wird.