SOG 1978 Nr. 14 Art. 323 Ziff. 2 StGB. Zum Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Kann die Weigerung, dem Betreibungsamt den Arbeitgeber bekannt zu geben, nach Art. 323 StGB bestraft werden? Gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB macht sich derjenige Schuldner des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht soweit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug des Arrestes nötig ist (Art. 91, 275 SchKG). Der Beschuldigte hat, was in der Strafanzeige bestätigt wird, seine Lohnabrechnungen dem Betreibungsbeamten vorgelegt.