1 Abs. 3 StGB begangen hat und deshalb keines Schutzes mehr würdig ist. Wer ein positives Ergebnis einer Betreibung durch strafbare Handlung vereitelt, soll sich eben selbstredend nicht noch darauf berufen können, es liege ein nicht vollständiges Durchspielen der Zwangsvollstreckung vor. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. Dezember 1978