Es wäre stossend, von der Vollzugsinstanz auch noch zu verlangen, durch Stellung eines erneuten Pfändungsbegehrens, was innerhalb 6 Monaten möglich ist, oder durch neue Betreibung eventuell doch noch ein positives Ergebnis der Zwangsvollstreckung zu erwirken. Dem Bussenschuldner, zu dessen Schutz vor übereilter Umwandlung die vorgängige Betreibung offensichtlich statuiert ist, können diesfalls keine schutzwürdigen Interessen mehr zugebilligt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bussenschuldner durch Verheimlichung von Vermögenswerten einen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begangen hat und deshalb keines Schutzes mehr würdig ist.