Nach BGE 74 IV 60 ist die Umwandlung noch nicht zulässig, wenn eine Bussen-Betreibung unterblieb. Da nun aber seitens des Oberamts Dorneck-Thierstein das Betreibungsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde und mit einem Verlustschein endete, ist seitens der Vollzugsinstanz alles vorgekehrt worden, was Art. 49 Ziff. 2 StGB vorschreibt. Es wäre stossend, von der Vollzugsinstanz auch noch zu verlangen, durch Stellung eines erneuten Pfändungsbegehrens, was innerhalb 6 Monaten möglich ist, oder durch neue Betreibung eventuell doch noch ein positives Ergebnis der Zwangsvollstreckung zu erwirken.