Auf gewisse Einwände des Verurteilten hin stellte das Obergericht Erhebungen über die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten an. Die Erhebungen ergaben, dass zwar kein Arbeitseinkommen, wohl aber ein Vermögen von Fr. 63'000.- vorhanden war, so dass der Verurteilte offenbar nicht schuldlos ausserstande war, die Busse zu bezahlen, Das Obergericht befasste sich hierauf mit der Frage, ob nun auf Grund des entdeckten Vermögens ohne weiteres die Umwandlung ausgesprochen werden könne oder ob zuerst noch weitere betreibungsrechtliche Schritte nötig seien. Es führte dazu folgendes aus: Nach BGE 74 IV 60 ist die Umwandlung noch nicht zulässig, wenn eine Bussen-Betreibung unterblieb.