Das nach Art. 283 SchKG vom Betreibungsamt aufzunehmende Verzeichnis dient nur einstweiliger Wahrung eines Retentionsrechtes, das sich aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag, und nicht aus einem andern Vertrag ergibt. Ein gewöhnliches Pfand- oder Eigentumsrecht des Gläubigers bedarf keiner betreibungsrechtlichen Sicherung durch Inventarisierung (BGE 74 III 11).Dem Betreibungsamt waren diese Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter spätestens bei Aufnahme des Retentionsverzeichnisses bekannt, so dass der Vollzug hätte abgesprochen werden sollen. Die Aufnahme der Retentionsurkunde war unzulässig. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 29. Dezember 1978