SOG 1978 Nr. 12 Art. 283 SchKG. Gegenstände, an denen dem Vermieter das Eigentum oder ein Pfandrecht zusteht, sind nicht ins Retentionsverzeichnis aufzunehmen. Die Beschwerde ist auch gutzuheissen, weil das Betreibungsamt Beweglichkeiten inventarisiert, also "zur einstweiligen Wahrung des Retentionsrechtes" aufzeichnete, von welchen es - wie auch die Gläubiger - wusste, dass sie bereits den Vermietern zu Pfand oder zu Eigentum gehörten. Das nach Art. 283 SchKG vom Betreibungsamt aufzunehmende Verzeichnis dient nur einstweiliger Wahrung eines Retentionsrechtes, das sich aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag, und nicht aus einem andern Vertrag ergibt.