mietzinsähnlicher Natur ist, besteht für die von den Vermietern geltend gemachte Forderung kein Retentionsrecht. Der Forderungsbetrag resultiert aus Vertragsverletzung und Schadenersatz und charakterisiert sich keinesfalls als vertragliche Gegenleistung des Mieters für die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Für die Forderung von Fr. 10'000.- besteht demnach offensichtlich kein Retentionsrecht, so dass die Aufnahme des Verzeichnisses unzulässig ist. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 29. Dezember 1978