Anlässlich der Pfändungsversuche des Bezirksweibels vom 9. Oktober 1976, 24. November 1976 und 24. Januar 1977 standen das Existenzminimum oder der dieses übersteigende Betrag nicht fest, weshalb ein Eintrag ins Pfändungsprotokoll noch nicht möglich war. Hingegen bestand laufend ab 24. Januar 1977 durchaus die Möglichkeit - mindestens provisorisch unter Vorbehalt nachträglicher Berichtigung - den pfändbaren Betrag und das Existenzminimum zu bestimmen. Den Betreibungsakten ist zu entnehmen, dass der tatsächliche Vollzug der Pfändung als das die Jahresfrist auslösende Ereignis erst am 8. März 1977 erfolgte. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 14. Februar 1978