Jaeger a.a.O. S. 80 und 83).Wesentliches Erfordernis für den Vollzug der Lohnpfändung ist die Eröffnung an den betriebenen Schuldner mit Eintrag in der Pfändungsurkunde (Komm. Jaeger zu 89 N 4; BGE 74 III Nr. 1); nicht nötig ist die Anzeige an den Drittschuldner. Anlässlich der Pfändungsversuche des Bezirksweibels vom 9. Oktober 1976, 24. November 1976 und 24. Januar 1977 standen das Existenzminimum oder der dieses übersteigende Betrag nicht fest, weshalb ein Eintrag ins Pfändungsprotokoll noch nicht möglich war.