183).Damit dass der mit der Vornahme der Lohnpfändung beauftragte Bezirksweibel die Familien- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners abklärt und zu Protokoll nimmt und dieses dem Betreibungsamt weiterleitet, ist die Pfändung noch nicht erklärt. Dies kann frühestens dann der Fall sein wenn dem Schuldner erklärt wird, dass ein das Existenzminimum übersteigender Betrag gepfändet, d. h. für ihn nicht mehr verfügbar sei (SchKG 96).Eine solche Erklärung setzt aber Klarheit über das Existenzminimum voraus, so dass sie frühestens im Zeitpunkt seiner Bestimmung erfolgen kann (vgl. hiezu BGE Separatausgabe Bd. 14 S. 314 ff.; BGE 93 III S. 36; 94 III S. 80; Jaeger a.a.