Es bedarf also für die Gültigkeit einer Pfändung der genauen Bezeichnung der Gegenstände. Bei der Lohnpfändung ist "das künftige Einkommen des Schuldners" Gegenstand der Pfandung (vgl Hinderling a.a.O. S. 183).Damit dass der mit der Vornahme der Lohnpfändung beauftragte Bezirksweibel die Familien- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners abklärt und zu Protokoll nimmt und dieses dem Betreibungsamt weiterleitet, ist die Pfändung noch nicht erklärt.