BGE 98 III Nr. 2 mit Zitaten). Im vorliegenden Fall stellt sich hingegen die Frage, wann die Lohnpfändung materiell - Nicht formell (Jaeger a.a.O. S. 83) - vollzogen wurde. das Betreibungsamt verlegt den Vollzug auf den 9. Oktober 1976 (Pfändungsversuch des Bezirksweibels), der Beschwerdeführer auf den 8. März 1977 (Verfügungsdatum).Nach Favre (S. 157) ist die Pfändung vollzogen, sobald das Betreibunsamt dem Schuldner ausdrücklich erklärt hat, dass gewisse bestimmt bezeichnete Vermögensstücke gepfändet sind. Es bedarf also für die Gültigkeit einer Pfändung der genauen Bezeichnung der Gegenstände.