Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass künftiger Lohn höchstens für ein Jahr seit Pfändungsvollzug gepfändet werden dürfe, indem kein sachlicher Grund dafür bestünde, diese Frist im Falle der Teilnahme mehrerer an der Pfändung vom letzten Pfändungsbegehren oder vom letzten Anschluss oder von der letzten Ergänzungspfändung an laufen zu lassen. Zur Vereinheitlichung der Praixs im Kanton Solothurn schliesst sich die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung dieser vom Bundesgericht überzeugend dargelegten Auffassung an (vgl. zur ganzen Frage: Jaeger SJZ 32 S. 53 ff.; Hinderling ZSTR (Festgabe Germann) 75, 1959 S. 172 ff.; Fritzsche, 1967 Bd. I S. 255; BGE 98 III Nr. 2 mit Zitaten).