und Fritzsche (I. S. 255 ff.) verfochtenen Meinung auseinandersetzte. Die Frage des Fristebeginns stellt sich zwar nur im Zusammenhang der Konkurrenz verschiedener Gläubiger mit Lohnpfändungen. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass künftiger Lohn höchstens für ein Jahr seit Pfändungsvollzug gepfändet werden dürfe, indem kein sachlicher Grund dafür bestünde, diese Frist im Falle der Teilnahme mehrerer an der Pfändung vom letzten Pfändungsbegehren oder vom letzten Anschluss oder von der letzten Ergänzungspfändung an laufen zu lassen.