SOG 1978 Nr. 10 Art. 93 SchKG. Lohnpfändung; Beginn der Jahresfrist und Begriff des Vollzuges. In Literatur und Praxis herrscht darüber Klarheit, dass künftiger Lohn in einem bestimmten Betreibungsverfahren höchstens für ein Jahr seit Pfändungsvollzug gepfändet werden kann. Das Bundesgericht hat sich auf Anfrage der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich in 98 III Nr. 2, in Bestätigung seiner 8-jahrzehntealten Praxis über den Beginn des Lohnpfändungsjahres geäussert, wobei es sich eingehend mit der von Jaeger (SJZ 32 S. 53 ff.) und Fritzsche (I. S. 255 ff.) verfochtenen Meinung auseinandersetzte.