solange nachzuleben ist, als der ordentliche Richter nicht anders erkennt. Mit dem vollstreckbaren Urteil im Prozess fällt dann auch die Verfügung im Befehlsverfahren dahin ($ 264 Abs. 1 ZPO), Daraus geht hervor, dass das Gesuch des J. R. vom 30.4.1977, worin er um "Wiedererwägung" der Verfügung vom 15.12.1976 ersucht, als Anhängigmachung der Klage im ordentlichen Prozess anzusehen und dementsprechend zu behandeln ist. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Juli 1977