a ZPO, die zur Durchsetzung klaren Rechts bei nichtstreitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen dient (Befehlsverfahren).Eine solche Verfügung ist jedoch nicht nach $ 263 ZPO abänderbar. Vielmehr gilt für eine solche Verfügung $ 264 Abs. 2 ZPO, wonach einer Verfügung im Befehlsverfahren ($ 255 lit. a ZPO) solange nachzuleben ist, als der ordentliche Richter nicht anders erkennt.