b-d ZPO abändern, einschränken oder durch eine neue ersetzen könne, wenn sich die Umstände geändert hätten. Das heisst, dass hier offensichtlich ein neues Verfahren für den Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuschlagen ist. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine einstweilige Verfügung nach $ 255 lit. b-d ZPO, sondern -- wie sich aus der Verfügung vom 15.12.1976 ergibt -- um eine solche nach $ 255 lit. a ZPO, die zur Durchsetzung klaren Rechts bei nichtstreitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen dient (Befehlsverfahren).Eine solche Verfügung ist jedoch nicht nach $ 263 ZPO abänderbar.