Folgerichtig hat er das Wiedererwägungsgesuch im Rahmen jenes Verfahrens, das mit der seinerzeit nicht angefochtenen Verfügung vom 15.12.1976 zum Abschluss gekommen war, behandelt. Nun kennt aber unsere ZPO -- im Gegensatz zum Verwaltungsrechtspflegegesetz -- das Institut der Wiedererwägung nicht. Das Begehren des J. R. vom 30.4.1977 hätte somit in einem separaten, neuen Verfahren behandelt werden müssen. $ 263 ZPO sagt, dass der Gerichtspräsident auf Antrag die einstweiligen Verfügungen nach $ 255 lit. b-d ZPO abändern, einschränken oder durch eine neue ersetzen könne, wenn sich die Umstände geändert hätten.