Das Obergericht hiess ihn gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, wobei es zur Begründung u. a. folgendes ausführte: Aus den Erwägungen des Gerichtsstatthalters zu seiner Verfügung vom 5.5.1977 geht hervor, dass er das Gesuch des J. R. vom 30.4.1977, in welchem um Wiedererwägung ersucht wird, als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat und seine frühere Entscheidung in Wiedererwägung gezogen und sie dann aufgehoben hat. Folgerichtig hat er das Wiedererwägungsgesuch im Rahmen jenes Verfahrens, das mit der seinerzeit nicht angefochtenen Verfügung vom 15.12.1976 zum Abschluss gekommen war, behandelt.