" Gegen diese Verfügung erhob J. R. keinen Rekurs. In der Folge erhielt er jedoch Kenntnis, dass im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung das Wegrecht des E. F. untergegangen war. Er ersuchte deshalb den Gerichtsstatthalter, die Verfügung vom 15.12.1976 "in Wiedererwägung" zu ziehen. Hierauf erliess der Gerichtsstatthalter am 5.5.1977 folgende Verfügung; "Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung vom 15.12.1976 wird -- weil gegenstandslos -- mit sofortiger Wirkung aufgehoben." Gegen diese Verfügung erhob E. F. Rekurs. Das Obergericht hiess ihn gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, wobei es zur Begründung u. a. folgendes ausführte: