Der Gerichtsstatthalter von Balsthal erliess am 15.12.1976 auf Gesuch des E. F. hin folgende einstweilige Verfügung nach $ 255 lit. a ZPO: „1 Der Gesuchsgegner J. R. ist verpflichtet, das Wegrecht des Gesuchstellers E. F. auf GB Nr. ... zu respektieren und jegliche Beeinträchtigung zu unterlassen, Insbesondere hat er bis Mitte März 1977 die über den Weg laufenden, beidseitig der Kranschienen liegenden Vertiefungen auf einer Länge von 3 Metern bodeneben mit Holz oder Eisen auszufüllen, damit die Schienen gefahrlos überquert werden können. 2 ....." Gegen diese Verfügung erhob J. R. keinen Rekurs.