SOG 1977 Nr. 9 § 255 lit. a, § 263, § 264 Abs. 2 ZPO. Die einstweilige Verfügung des Befehlsverfahrens kann nicht "in Wiedererwägung gezogen" oder nach § 263 ZPO abgeändert werden, sondern einzig im ordentlichen Prozess aufgehoben werden. Der Gerichtsstatthalter von Balsthal erliess am 15.12.1976 auf Gesuch des E. F. hin folgende einstweilige Verfügung nach $ 255 lit.