Somit ist klar, dass auch ein Netto-Einkommen, welches das betreibungsrechtliche Existenzminimum etwas übersteigt, gemeint ist. Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz zwischen Netto-Einkommen und Existenzminimum nur 150.-- Franken pro Monat. Wenn die Rekurrentin für sich und ihr Kind nicht unzumutbare Einschränkungen in der Lebenshaltung in Kauf nehmen will, kann sie die Kosten der Prozessführung, insbesondere die Vorschusszahlungen an ihren Anwalt nicht aufbringen. Ihr ist deshalb die volle unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Mai 1977