Es führte anschliessend dazu aus: $ 106 Abs. 1 ZPO besagt nicht, dass der Gesuchsteller auf dem Existenzminimum sein müsse, wenn er nebst der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten auch noch diejenigen für die Anwaltskosten erhalten wolle. $ 106 Abs. 1 ZPO sagt nur, wer vermögenslos sei und wessen Einkommen nicht ausreiche, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen, könne die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen. Somit ist klar, dass auch ein Netto-Einkommen, welches das betreibungsrechtliche Existenzminimum etwas übersteigt, gemeint ist.