SOG 1977 Nr. 8 § 106 Abs. 1 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zum vornherein ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Gesuchstellers das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt. In einem Rekursentscheid, der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betraf, berechnete das Obergericht vorerst das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin und stellte fest, dass das Einkommen das Existenzminimum um Fr. 150.-- überstieg. Es führte anschliessend dazu aus: