Begehren aufschieben kann. Daraus lässt sich schliessen, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren keine Gründe vorliegen, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Gerichtsferien auszuschliessen. Im Sinne des modernen Prozessrechts, das überspitzten Formalismus und unnötige Strenge ablehnt, ist demnach bei der Auslegung die für den Beschwerdeführer mildere Lösung zu wählen. Somit ist mit Anwendung der Bestimmungen über die Gerichtsferien im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist eingehalten. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977