Zudem muss auch stets nach dem Sinne einer Bestimmung gefragt werden, Gerichtsferien wurden im arbeitsgerichtlichen Verfahren deshalb ausgeschlossen, weil dieses rasch sein soll, da es namentlich bei den Arbeitnehmern öfters um Geldbeträge geht, die sie als Grundlage ihrer Existenz benötigen. Diese Überlegung kann für den Weiterzug eines arbeitsgerichtlichen Urteils nicht mehr gelten, denn die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt nach $ 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte den Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht, doch bleibt gemäss Abs. 2 die Möglichkeit bestehen, dass der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter den Vollzug des angefochtenen Entscheides auf