§ 86 der Zivilprozessordnung sieht vom 15. Juli bis 31. August Gerichtsferien vor, während denen die Fristen ruhen. Das Gesetz über die Arbeitsgerichte bestimmt nun aber in $ 7 Abs. 2, dass es für die Arbeitsgerichte keine Gerichtsferien gibt, und erklärt in $ 7 Abs. 1 die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien ausdrücklich als nicht anwendbar, Es fragt sich nun, ob dieser Ausschluss nur für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten selbst oder auch für den Weiterzug eines arbeitsgerichtlichen Urteils gelten soll. $ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte bildet eine Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen über die Gerichtsferien.